Allgemeine Geschäftsbedingungen
SatzLabor Institut für Textverarbeitung
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§ 1 Gegenstand
und Geltungsbereich
(1) Gegenstand der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Werke und/oder
Dienstleistungen auf den Gebieten Text, Öffentlichkeitsarbeit
und Werbung, Beratung und Schulung. Die Art der Dienstleistungen
und Werke im Einzelnen ergibt sich entweder aus der vom SatzLabor
entwickelten Konzeption, aus dem Angebot oder aus Einzelaufträgen.
(2) Diese AGB sind Bestandteil
jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages des SatzLabors
mit seinen Kunden, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes
vereinbart ist.
(3) Mit der Übermittlung
eines Textes oder sonstiger Unterlagen an das SatzLabor
gilt der Auftrag als rechtsverbindlich erteilt.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen
dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie vom SatzLabor
schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts-
und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich
widersprochen worden ist.
§ 2 Präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge
durch das SatzLabor und seine Partner sowie deren Präsentation
beim Auftraggeber erfolgt gegen Zahlung eines gesonderten
Honorars.
§ 3 Kostenvoranschläge,
Vergütung, Fremdkosten
(1) Soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart, wird auf der Grundlage der Stunden-/Tagessätze
des SatzLabors nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
(2) Kostenvoranschläge
und Kalkulationen sind sofern nicht ausdrücklich
anders vereinbart nicht verbindlich, sondern immer
vorläufig. Überschreitungen der vorläufigen
Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 20%
werden dem Auftraggeber/Kunden angezeigt, sobald sie im Arbeitsfortgang
absehbar werden.
(3) Die Text-Honorare in Angeboten
des SatzLabors verstehen sich regelmäßig
einschließlich einer einmaligen Korrektur. Weitere Korrekturdurchgänge
werden gesondert berechnet.
(4) Fremd- und Nebenkosten
zum Beispiel für Grafiker, Fotografen, Musiker,
Material, Kopien, Versand, Telefon, Online-Recherche, Kuriere,
Reisen und so weiter sind gesondert zu vergüten
bzw. als Auslagen zu erstatten, außer es wurde eine
andere Vereinbarung getroffen.
§ 4 Treuebindung
an den Auftraggeber
(1) Die Treuebindung gegenüber
dem Auftraggeber verpflichtet das SatzLabor zu einer
objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten
Beratung sowie einer dem entsprechenden Auswahl dritter Unternehmen,
z. B. für den Bereich der Produktion. Sofern der Auftraggeber
sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten
hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch das SatzLabor
unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses
von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne
des Auftraggebers.
(2) Das SatzLabor ist
zur Geheimhaltung aller ihm bei der Zusammenarbeit bekannt
gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers auch
über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus verpflichtet.
§ 5 Urheber-
und Nutzungsrechte, Eigentum
(1) Sämtliche Rechte
an den Vorarbeiten, zum Beispiel Entwürfen und Konzeptionen,
sowie an den sonstigen Arbeitsergebnissen des SatzLabors,
insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum,
verbleiben auch nach ihrer Aushändigung an den Auftraggeber
beim SatzLabor, soweit sie nicht ausdrücklich
schriftlich übertragen werden.
(2) Im Falle einer Rechteübertragung
richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen
Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen dann
erst nach vollständiger Bezahlung des Auftrags auf den
Auftraggeber über.
(3) Das Eigentum an allen
Arbeitsergebnissen des SatzLabors und sämtliche
Rechte hieran gehen erst mit vollständiger Bezahlung
des Auftrages auf den Auftraggeber über.
§ 6 Konkurrenzausschluss
(1) Das SatzLabor verpflichtet
sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte
mit anderen Kunden zu informieren und gewährt auf Verlangen
Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende Produkt-
und Dienstleistungsbereiche.
(2) Mit der Einräumung
eines Konkurrenzausschlusses durch das SatzLabor hat
der Auftraggeber die Verpflichtung, während des ungekündigten
Vertrages mit dem SatzLabor im Bereich des Vertragsgegenstandes
keine anderen Agenturen für Text und Öffentlichkeitsarbeit
bzw. Werbung mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung
des vertragsgegenständlichen Projektes zu beauftragen,
außer wenn das SatzLabor ausdrücklich zustimmt.
§ 7 Zahlungsweise
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und ohne
Abzug zu zahlen. Bei Aufträgen mit einem Gesamtwert ab
€ 1500 behält das SatzLabor sich vor, ein
Drittel des vereinbarten Honorars mit Erteilung des Auftrags
in Rechnung zu stellen, ein weiteres Drittel nach Vorlage
der Texte und Arbeitsergebnisse und das letzte Drittel nach
Projektende.
§ 8 Haftung und
Versand
(1) Das SatzLabor haftet
dem Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Es haftet insbesondere nicht für Text- oder Druckfehler,
die der Auftraggeber bei seiner Schlusskorrektur und Freigabe
übersieht.
(2) Die Prüfung von Rechtsfragen,
insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und
Warenzeichenrechts, sind nicht Aufgabe des SatzLabors.
Es haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit
des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse.
(3) Wird das SatzLabor
von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des
Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz oder
Ähnlichem in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber
das SatzLabor von der Haftung frei.
(4) Kann ein erteilter Auftrag
durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände nicht
oder nicht termingerecht bearbeitet werden, so haftet dieser
dem SatzLabor für geleistete Vorarbeiten, Planungskosten,
Auslagen und Fremdkosten. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein
bei verzögerter oder ausbleibender Material-Lieferung
durch den Auftraggeber oder bei fehlender sonstiger notwendiger
Mitarbeit nach der Auftragserteilung.
(5) Soweit nicht anders vereinbart,
erfolgt der Versand von Unterlagen auf Gefahr des Kunden.
Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen
Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge des SatzLabors
erfolgt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung ist Innsbruck. Gerichtsstand bei allen
Streitigkeiten ist Innsbruck.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende
Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen,
die deren Zweck möglichst nahe kommt.
Innsbruck, 1. Jänner 2008
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