Allgemeine Geschäftsbedingungen SatzLabor
Institut für Textverarbeitung (pdf
Druckversion) §
1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind
Werke und/oder Dienstleistungen auf den Gebieten Text, Öffentlichkeitsarbeit
und Werbung, Beratung und Schulung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im
Einzelnen ergibt sich entweder aus der vom SatzLabor entwickelten Konzeption,
aus dem Angebot oder aus Einzelaufträgen. (2)
Diese AGB sind Bestandteil jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages des
SatzLabors mit seinen Kunden, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes
vereinbart ist. (3) Mit der Übermittlung
eines Textes oder sonstiger Unterlagen an das SatzLabor gilt der Auftrag
als rechtsverbindlich erteilt. (4) Abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen
dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie vom SatzLabor schriftlich
anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen
des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. §
2 Präsentationen Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer
Vorschläge durch das SatzLabor und seine Partner sowie deren Präsentation
beim Auftraggeber erfolgt gegen Zahlung eines gesonderten Honorars. §
3 Kostenvoranschläge, Vergütung, Fremdkosten (1)
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird auf der Grundlage der Stunden-/Tagessätze
des SatzLabors nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. (2)
Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind sofern nicht ausdrücklich
anders vereinbart nicht verbindlich, sondern immer vorläufig. Überschreitungen
der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 20%
werden dem Auftraggeber/Kunden angezeigt, sobald sie im Arbeitsfortgang absehbar
werden. (3) Die Text-Honorare in Angeboten
des SatzLabors verstehen sich regelmäßig einschließlich
einer einmaligen Korrektur. Weitere Korrekturdurchgänge werden gesondert
berechnet. (4) Fremd- und Nebenkosten
zum Beispiel für Grafiker, Fotografen, Musiker, Material, Kopien, Versand,
Telefon, Online-Recherche, Kuriere, Reisen und so weiter sind gesondert
zu vergüten bzw. als Auslagen zu erstatten, außer es wurde eine andere
Vereinbarung getroffen. § 4
Treuebindung an den Auftraggeber (1)
Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet das SatzLabor
zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie
einer dem entsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z. B. für den Bereich
der Produktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich
vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch das SatzLabor unter
Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit
und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers. (2)
Das SatzLabor ist zur Geheimhaltung aller ihm bei der Zusammenarbeit bekannt
gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers auch über die Zeit
der Zusammenarbeit hinaus verpflichtet. §
5 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum (1)
Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, zum Beispiel Entwürfen und Konzeptionen,
sowie an den sonstigen Arbeitsergebnissen des SatzLabors, insbesondere
urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach ihrer
Aushändigung an den Auftraggeber beim SatzLabor, soweit sie nicht
ausdrücklich schriftlich übertragen werden. (2)
Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich
nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen
dann erst nach vollständiger Bezahlung des Auftrags auf den Auftraggeber
über. (3) Das Eigentum an allen Arbeitsergebnissen
des SatzLabors und sämtliche Rechte hieran gehen erst mit vollständiger
Bezahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über. §
6 Konkurrenzausschluss (1) Das SatzLabor
verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte
mit anderen Kunden zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss
für im Einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche.
(2) Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses
durch das SatzLabor hat der Auftraggeber die Verpflichtung, während
des ungekündigten Vertrages mit dem SatzLabor im Bereich des Vertragsgegenstandes
keine anderen Agenturen für Text und Öffentlichkeitsarbeit bzw. Werbung
mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen
Projektes zu beauftragen, außer wenn das SatzLabor ausdrücklich
zustimmt. § 7 Zahlungsweise
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zu zahlen. Bei
Aufträgen mit einem Gesamtwert ab € 1500 behält das SatzLabor
sich vor, ein Drittel des vereinbarten Honorars mit Erteilung des Auftrags in
Rechnung zu stellen, ein weiteres Drittel nach Vorlage der Texte und Arbeitsergebnisse
und das letzte Drittel nach Projektende. §
8 Haftung und Versand (1) Das SatzLabor
haftet dem Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es haftet insbesondere
nicht für Text- oder Druckfehler, die der Auftraggeber bei seiner Schlusskorrektur
und Freigabe übersieht. (2) Die Prüfung
von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und
Warenzeichenrechts, sind nicht Aufgabe des SatzLabors. Es haftet deshalb
nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung
der Arbeitsergebnisse. (3) Wird das SatzLabor
von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses
auf Unterlassung oder Schadensersatz oder Ähnlichem in Anspruch genommen,
stellt der Auftraggeber das SatzLabor von der Haftung frei. (4)
Kann ein erteilter Auftrag durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände
nicht oder nicht termingerecht bearbeitet werden, so haftet dieser dem SatzLabor
für geleistete Vorarbeiten, Planungskosten, Auslagen und Fremdkosten. Dieser
Fall tritt zum Beispiel ein bei verzögerter oder ausbleibender Material-Lieferung
durch den Auftraggeber oder bei fehlender sonstiger notwendiger Mitarbeit nach
der Auftragserteilung. (5) Soweit nicht anders
vereinbart, erfolgt der Versand von Unterlagen auf Gefahr des Kunden. Dies gilt
auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter
bzw. Fahrzeuge des SatzLabors erfolgt. §
9 Schlussbestimmungen (1) Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung ist Innsbruck. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten
ist Innsbruck. (2) Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit
durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Innsbruck,
1. Januar 2010 |